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VfGH: Wiedereinsetzung
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Wiedereinsetzungin den vorigen Stand – (§§ 33 und 35 VerfGG, § 146 Abs. 1 ZPO)
Es ist lediglich eine Änderung der Meinung des Einschreiters bezüglich der Erfolgsaussichten einer Beschwerde eingetreten, die auf eine weitere, bei einem anderen Rechtsanwalt eingeholte Rechtsauskunft zurückzuführen ist. (Abweisung)
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Anmerkung: Die vorstehenden Erkenntnisse zeigen, daß der VfGH – so scheint es jedenfalls – in seiner Wiedereinsetzungspraxis wesentlich strenger ist als die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte.