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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite R 39

VfGH: Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzungin den vorigen Stand – (§§ 33 und 35 VerfGG, § 146 Abs. 1 ZPO)

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung: Ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Einschreiter muß die divergierende Rechtsprechung des VwGH und des VfGH in einer Zivildienstsache kennen. Demnach vertritt der VfGH die Auffassung, daß in Zivildienstsachen für die Überprüfungsbefugnis des VwGH Raum bleibt, sodaß in dieser Angelegenheit die Zuständigkeit des VwGH nicht ausgeschlossen sei, während der VwGH die Auffassung vertritt, daß die Beschwerde zurückzuweisen ist, da es sich nur um behauptete Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte handeln kann.

Wenn es der durch einen Rechtsanwalt vertretene Einschreiter unter diesen Umständen unterließ, innerhalb offener Beschwerdefrist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (mit einem allfälligen Abtretungsantrag nach Art. 144 Abs. 3 B-VG) zu erheben oder beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof Parallelbeschwerden einzubringen, kann von einem "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis" keine Rede sein. (Abweisung)

( u. a.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UN...
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