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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite A 282

Österreichisch-sowjetisches Doppelbesteuerungsabkommen

Anwendung auf dem Gebiet von Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR

Aus gegebenem Anlaß wird in Abänderung der Erlässe vom , GZ 04 4382/2-IV/4/94, AÖFV Nr. 317/1994, und vom , GZ 04 4382/5-IV/4/95, AÖFV Nr. 119/1995, die Rechtsauffassung mitgeteilt, daß sich der territoriale Geltungsbereich des Abkommens vom , BGBl. Nr. 411/1982 (AÖFV Nr. 230/1982), zwischen der Republik Österreich und der (vormaligen) Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens auch auf das Gebiet von Georgien erstreckt. Das vorerwähnte Abkommen ist sohin auf die Gebiete der nachstehend angeführten Staaten anwendbar:


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Armenien
Tadschikistan
Belarus
Turkmenistan
Georgien
Ukraine
Kirgistan
Usbekistan
Russische Föderation



( GZ 04 4382/1-IV/4/96, AÖFV Nr. 44/1996)

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