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Österreichisch-sowjetisches Doppelbesteuerungsabkommen
Anwendung auf dem Gebiet von Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR
Aus gegebenem Anlaß wird in Abänderung der Erlässe vom , GZ 04 4382/2-IV/4/94, AÖFV Nr. 317/1994, und vom , GZ 04 4382/5-IV/4/95, AÖFV Nr. 119/1995, die Rechtsauffassung mitgeteilt, daß sich der territoriale Geltungsbereich des Abkommens vom , BGBl. Nr. 411/1982 (AÖFV Nr. 230/1982), zwischen der Republik Österreich und der (vormaligen) Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens auch auf das Gebiet von Georgien erstreckt. Das vorerwähnte Abkommen ist sohin auf die Gebiete der nachstehend angeführten Staaten anwendbar:
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Armenien | Tadschikistan |
Belarus | Turkmenistan |
Georgien | Ukraine |
Kirgistan | Usbekistan |
Russische Föderation |
( GZ 04 4382/1-IV/4/96, AÖFV Nr. 44/1996)