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ÖBA 2, Februar 2020, Seite 140

Die Klausel-RL steht der Vorgangsweise eines Gerichts entgegen, missbräuchliche Vertragsklauseln anzuwenden, wenn deren Wegfall zur Unwirksamkeit des Vertrags führen würde und die Unwirksamkeit nachteilig für den Verbraucher wäre, sofern dieser einer Beibehaltung der Klauseln nicht zugestimmt hat

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Missbräuchliche Klauseln – An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen – Klausel über die Festlegung des Wechselkurses zwischen den Währungen – Auswirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Befugnis des Richters, missbräuchlichen Klauseln durch den Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Klauseln abzuhelfen – Beurteilung des Verbraucherinteresses – FortbestandS. 141 des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln

1.

Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, gemäß seinem innerstaatlichen Recht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln eines an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensvertrags mit einem unmittelbar an den Interbankensatz der betreffenden Währung gebundenen Zinssatz zu der Auffassung zu gelangen, dass dieser Vertrag ohne diese Klauseln keinen Fortbestand haben kann, weil ihr Wegfall dazu führen würde, dass sich der Hauptgegenstand dieses Vertrags seiner Art nach ändert.

2.

Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszu...

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