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SWK 30, 20. Oktober 1996, Seite 541

Apothekenkonzessionen Bestandteil des Firmenwerts

Univ.-Doz. Mag. Dr. Robert Hofians

Im Zuge der entgeltlichen Übertragung eines Apothekenunternehmens wird i. d. R. ein Kaufpreis bezahlt, der die Summe der Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter übersteigt. Es wurde zur Diskussion gestellt, ob dieser Unterschiedsbetrag als Firmenwert des Apothekenunternehmens oder als selbständiges unkörperliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist. Je nach Qualifikation werden unterschiedliche Rechtsfolgen für die Abschreibbarkeit dieses Unterschiedsbetrages gesehen.

I. Abgrenzung von Firmenwerten und immateriellen Wirtschaftsgütern

Die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften finden sich im Apothekengesetz. Die Konzession zum Betrieb einer Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht, das an eine bestimmte natürliche Person verliehen wird und auf andere nicht übertragbar ist. Für das Apothekenunternehmen selbst besteht hingegen keine derartige Beschränkung. Das Unternehmen ist - wie jedes andere Unternehmen - durch ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar. Ein Konzessionswerber, der eine bereits bestehende Apotheke kauft und weiter betreiben will, hat - zum Zwecke der Konzessionserteilung an ihn - den Übergang des gesamten Apothekenun...

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