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bau aktuell 1, Jänner 2016, Seite 34

Haftung des Architekten bei mangelnder Genehmigungsfähigkeit

bauaktuell2016/2

§ 932 ABGB

1. Ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.

2. Wenn aber über die Herstellung der Baupläne hinaus dem Architekten die Verrichtung von Vertretungshandlungen aufgetragen wurde, kann ein gemischter Vertrag vorliegen, der auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages enthält.

3. Auch bei Qualifikation des vorliegenden Vertrages als Werkvertrag kann das Risiko der mangelnden Genehmigungsfähigkeit des geplanten Werks nicht automatisch dem Architekten auferlegt werden.

Dem Projekt wurde von der Baubehörde zweimal die Genehmigung verweigert. Das Bauprojekt war letztlich daran gescheitert, dass die Beklagte im Jahr 2009 die Pläne eigenmächtig eingereicht hat, ohne die erforderlichen Unterschriften der Miteigentümer beigebracht zu haben. Der Architekt klagte auf Werklohn. Der beklagte Bauherr wandte Gewährleistungsansprüche ein und erklärte die Wandlung.

Die Revision ist entgegen dem – den OGH nicht bindenden – Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:

Die Frage, ob auf einen konkreten Vertrag die Regeln des Werkvertrages oder des Auftrages zur Anwendung ko...

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