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ÖBA 2, Februar 2020, Seite 136

Wirksamkeit einer in AGB abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung

Art 23, 25 EuGVVO

Dem Schriftlichkeitserfordernis einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO ist zwar entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. Dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und wenn feststeht, dass der anderen Partei mit dem Vertragstext auch die AGB tatsächlich zugegangen sind.

Aus der Begründung:

Die Frage der Wirksamkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach Art 25 EuGVVO 2012, der weitgehend Art 23 EuGVVO in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 44/2001 entspricht. Gemäß Art 25 EuGVVO 2012 können auch Personen mit (Wohn-)Sitz in Drittstaaten die Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte vereinbaren. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RS00117156). Das Vorliegen einer übereinstimmenden Willenserklärung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz l...

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