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SWK 8, 10. März 1996, Seite 061

Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechts

Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechts

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 ist zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß Anwendung findet.

EB: Die Verschiebung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der entsprechenden Betriebsgrundstücke steht im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung, insbesondere mit den Bundeszuschüssen im Bereich der Pensionsversicherung der Bauern.

Darüber hinaus werden zu einem etwas späteren Hauptfeststellungszeitpunkt die Ertragsverhältnisse in der Landwirtschaft nach dem EU-Beitritt bereits genauer zu beurteilen sein als dies derzeit möglich ist.

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