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ÖBA 2, Februar 2020, Seite 135

Klauselentscheidung zu Art 9 SEPA-Verordnung

§§ 864a, 879 ABGB; § 6 KSchG; Art 9 SEPA-VO

Art 9 Abs 2 SEPA-VO ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl ist ein Verein iSd § 29 Abs 1 KSchG. Die Bekl ist ein dt Eisenbahnverkehrsunternehmen, das ua auch österr Kunden die Internet- und Handybuchung von (internationalen) Bahnfahrten anbietet. Zu diesem Zweck schließt sie mit Verbrauchern Verträge auf Grundlage ihrer Beförderungsbedingungen ab und verwendet dabei folgende Klauseln:

9.1. Buchungen auf www.b können mit Kreditkarte, per PayPal, SEPA-Lastschriftverfahren oder als Sofort-Überweisung bezahlt werden. Bei Buchungen über m oder die Buchungs-App ist die Zahlung per Kreditkarte, Sofort-Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren möglich.

9.2. Der SEPA-Lastschrifteinzug ist für Bestellungen über www.b bzw für per Post eingehende Bestellformulare, für Online- und Handytickets und online durchgeführte Sitzplatzreservierungen möglich.

Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug von Zahlungen ist ein Wohnsitz in Deut...

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