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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 037

Finanzstrafverfahren: Beweise

Im

Finanzstrafverfahren darf auch die Aussage eines Abgabenhinterziehers, der wegen Selbstanzeige straflos bleibt, verwertet werden – (§ 98 Abs. 1 FinStrG)

"Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, es sei den Finanzstrafbehörden rechtlich untersagt gewesen, W als Zeugen einzuvernehmen und dessen Aussagen S. 038zu verwerten, weil der Eintritt seiner Straffreiheit durch seine Selbstanzeige ausgeschlossen gewesen sei, dann zeigt er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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