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Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF
§§ 1, 5, 14 KMG; § 1, 3, 5 KSchG
Rücktrittsgegner des Anlegers bei einem Rücktritt nach § 5 Abs 2 KMG aF ist stets sein Vertragspartner. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser selbst eine Prospektpflicht verletzt hat, so er beim Vertrieb der Wertpapiere nur im eigenen Namen tätig wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kl (Verbraucherin) erwarb 2004 über Vermittlung einer in Österr ansässigen Versicherungsmaklerin Kommanditanteile an der H GmbH & Co KG im Nominale von € 10.000 zuzüglich € 500 Agio. Dieser geschlossene Fonds wurde von einer in Deutschland ansässigen AG aufgelegt. In Österr wurde diese Veranlagung durch die inländische Bekl angeboten. Der Vertrieb dieser Veranlagung fand hier aber nicht direkt über die Bekl, sondern über Banken und externe Vertriebspartner statt.
Die Kl macht mit ihrer Klage Ansprüche aufgrund eines gegenüber der Bekl erklärten Rücktritts aus der Kommanditbeteiligung geltend. Da die Bekl den Erwerb der Anlage nicht gem § 14 Z 3 KMG alt bestätigt habe, stehe der Kl als Verbraucherin gegenüber der Bekl als inländischer Anbieterin der Veranlagung unbefristet ein Rücktrittsrecht gem § 5 Abs 2 KMG alt zu.
Die Bekl wandte ein, dass das Rücktrittsr...