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bau aktuell 1, Jänner 2016, Seite 23

Vorsicht bei Mahnschreiben gegenüber Schuldnern in einem Sanierungsverfahren

Thomas Trettnak

Gemäß § 156a Insolvenzordnung (IO) hat ein Gläubiger, also etwa ein (Sub-)Lieferant, dessen fällige Forderungen vom Schuldner in einem Sanierungsverfahren (früher: Ausgleichsverfahren) nach Maßgabe des Sanierungsplans nicht rechtzeitig bezahlt werden, den Schuldner – unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist – „schriftlich“ zu mahnen. Erst durch eine solche rechtzeitige schriftliche Mahnung befindet sich der Schuldner im Verzug und verliert die Begünstigungen des Sanierungsplans gegenüber dem Gläubiger, also insbesondere die bloß aliquote Rückzahlung der Forderungen von beispielsweise bloß 30 % anstelle der gesamten Forderung. Aus Gläubigersicht, etwa für (Sub-)Lieferanten von Geschäftspartnern, die sich in einem Sanierungsverfahren befinden, ist nach einer jüngeren Entscheidung des OGH auf die Formvorschriften Acht zu geben: Laut OGH muss die Mahnung nämlich unterschriftlich erfolgen – eine E-Mail würde nicht ausreichen –, um die Forderung in voller Höhe einfordern zu können. Die Argumentation der Rechtsprechung vermag zwar nicht gänzlich zu überzeugen und ist auch in Hinblick auf die Praxis und die Usancen im Geschäftsleben kritisch zu hinterfragen, allerdings zu akzeptieren und in der Praxis zu beachten...

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