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ÖBA 2, Februar 2020, Seite 132

Insolvenzanfechtungsklage kein europäischer Vollstreckungstitel nach EuVTVO

§§ 28, 31 IO; Art 2 EuVTVO; Art 25 EuInsVO

Anfechtungsprozesse sindS. 133 als „ähnliche Verfahren“ iS des Art 2 Abs 2 lit b EuVTVO vom Anwendungsbereich der EuVTVO ausgenommen. Auch die in Art 25 InsVO 2000 enthaltene Öffnungsklausel, die ausschließlich auf die EuGVVO abzielt, bietet keine Grundlage für die Anwendbarkeit der EuVTVO auf Anfechtungsprozesse. Ein Urteil über eine Insolvenzanfechtungsklage kann daher nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und der Kl zum IV bestellt. Mit seiner Anfechtungsklage wurden bestimmte Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte der Bekl (Beteiligungsvertrag, Kapitalerhöhungsbeschluss, Gesellschaftsvertrag) angefochten und zuletzt der Betrag von € 1.500.000 begehrt. Auf Antrag des Kl fällte das ErstG am ein Versäumungsurteil. Der Kl beantragte eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel. Das ErstG entsprach diesem Antrag.

Die Bekl begehrt den Widerruf dieser Bestätigung nach Art 10 Abs 1 lit b EuVTVO. Neben der Geltendmachung von Zustellmängeln brachte sie ...

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