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bau aktuell 1, Jänner 2016, Seite 16

Anerkenntnisverbot in der Haftpflichtversicherung (§ 154 VersVG)

Case Study anhand einer Planer-Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung

Martin Spitzer

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob das Anerkenntnisverbot des Art 8 Punkt 1.8 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (AHBA) einem Vergleich des Bauherrn (als Versicherungsnehmer einer Versicherung für fremde Rechnung) mit am Bau tätigen Gewerken entgegensteht. Dabei wird ein grundsätzlicher Blick auf telos und Rechtfertigung des Anerkenntnisverbots (§ 154 VersVG) geworfen.

1. Ausgangspunkt

1.1. Vorbemerkung

Mit wachsender Größe und Komplexität eines Bauvorhabens steigt auch die Anzahl der Personen, die an der Planung und Ausführung des Projekts beteiligt sind. Viele Beteiligte bergen das Risiko vieler Ausreden; der „Schwarze Peter“ macht dabei die Runde; die Zurechnung von Fehlern und ihrer Folgen wird insbesondere dadurch erschwert, dass für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Geschädigte die Kausalität eines sorgfaltswidrigen Verhaltens für einen bestimmten Schaden nachweisen muss.

Abhilfe bietet in solchen Konstellationen die Dazwischenschaltung e...

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