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Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Bankgarantie
§§ 880, 880a, 904, 1151, 1295, 1346, 1431 ABGB
Bei Erfüllungsgarantien im Bauwesen kann zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Inanspruchnahme der Garantie regelmäßig noch nicht abgesehen werden, in welchem Ausmaß der Garantiebetrag letztlich benötigt wird. Solange insoweit Unklarheiten bestehen, darf der Begünstigte nicht nur abrufen, sondern das Geld auch behalten.
Wurden die Ansprüche aus dem Garantievertrag abgetreten, hängt die Beurteilung eines etwaigen Rechtsmissbrauchs nicht davon ab, ob der Begünstigte ohne Abtretung die Garantie gezogen hätte, wäre doch der Zessionar damit der Willensentscheidung des Zedenten unterworfen. Der Zessionar ist daher nicht an die Beurteilung des Zedenten über die Zulässigkeit des Abrufs gebunden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die bekl Bauherrin beauftragte den NI (idF: Hauptunternehmer) im Februar 2017 mit baulichen Erweiterungen ihrer Firmengebäude zu einem „All-In-Pauschalpreis“ von € 630.000. Die Zahlungsbedingungen enthielten ua folgende Klausel: „1. Teilzahlung iHv € 80.000 nach übergebener Erfüllungsgarantie iHv € 130.000 ...“. Aus einer ersten Garantie nahm die Bekl im Juli 2017 € 60.000 in Anspruch; der Hauptunternehmer stellte eine weitere E...