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SWK 3, 20. Jänner 1996, Seite 002

Mietzinsreserven keine Passivposten

Mietzinsreserven keine Passivposten (§ 20 Abs. 4 ErbStG)

Die steuerfreien Mietzinsrücklagen sind vom Rechtsnachfolger bei Erwerben von Todes wegen fortzuführen. Das weitere Schicksal dieser zunächst steuerfreien Beträge richtet sich danach, ob die Rücklagen widmungsgemäß verwendet werden oder nach Ablaufen der Verwendungsfrist nachzuversteuern sind. Damit besteht bei Erwerb eines Gebäudes von Todes wegen mit einer Mietzinsrücklage zu dem für die Erbschaftssteuer maßgeblichen Zeitpunkt keine den Nachlaß betreffende Einkommensteuerschuld. Damit kann die möglicherweise bestehende latente Steuerbelastung aus der Nachversteuerung als aufschiebend bedingte Last nicht als Schuld abgezogen werden (, 0173).

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