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Die Vertretung der Vertragspartner bei Bauprojekten
Fragen der Vertretungsmacht bzw der Vollmacht spielen bei so manchem Bauprojekt eine große Rolle. Jedenfalls ist dieses Thema für die rechtssichere Abwicklung des Bauvorhabens immer von Bedeutung. Der gegenständliche Beitrag versucht, einen kurzen Überblick zu geben und insbesondere den Umfang der Vertretungsmacht nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 zu untersuchen sowie darzulegen, bei welchen Erklärungen dies eine Rolle spielen könnte.
1. Einleitung
1.1. Allgemeines
Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Gleiches gilt für die Abänderung bereits zuvor abgeschlossener Verträge. Im Rahmen der Privatautonomie hat grundsätzlich jede natürliche Person die Möglichkeit, die eigenen vertraglichen Beziehungen selbst zu gestalten. Juristische Personen, die nicht selbst handeln können, sondern hierfür natürliche Personen benötigen, handeln bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen durch ihre nach außen zur Vertretung berufenen Organe (beispielsweise durch den Vorstand bei der Aktiengesellschaft oder durch die Geschäftsführung bei der GmbH). Rechtsgeschäftliche Handlungen Dritter ohne Vollmacht verpflichten grundsätzlich weder die natürliche noch die juristische P...