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SWK 3, 20. Jänner 1996, Seite 001

Baurecht

Baurecht (§ 6 EStG)

Auch wenn es zutrifft, daß ein Baurecht ein Wirtschaftsgut ist, dann ist damit noch nicht gesagt, daß es aktivierungsfähig ist (vgl. ). Werden bei einem Baurecht keine Vorleistungen erbracht, dann kann bei einem auf 80 Jahre abgeschlossenen Baurecht die abgezinste Verbindlichkeit aus der Bezahlung des Bauzinses nicht aktiviert werden. Zu aktivieren ist nur die Grunderwerbsteuer. Desgleichen ist die Bauzinsverpflichtung nicht zu passivieren ().

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