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ASoK 7, Juli 2021, Seite 273

Aufwandsentschädigungen für COVID-19-Helfer und Bonus für Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal

Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden, BGBl I 2021/113.

Aufwandsentschädigungen, die von Ländern und Gemeinden im Hinblick auf die bevölkerungsweiten Testungen und Impfaktionen an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Außerdem gelten diese bis zur Höhe von 1.000,48 Euro nicht als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des ASVG. Die Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der Unfallversicherung teilversichert.

S. 274Außerdem wurde im Juni 2021 eine Änderung des Pflegefondsgesetzes und des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes beschlossen, wonach der Bund den Ländern einen Zweckzuschuss leistet, damit diese dem in der persönlichen Patientenbetreuung bzw im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten eingesetzten Personal von Krankenanstalten (Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal) eine besonderen Corona-Bonus gewähren können, der betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer solchen Zuwendung begr...

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