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Nochmals: Steueraufspaltung einer Kapitalgesellschaft
Herr Mag. Günther Aman, Mitarbeiter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, schreibt uns:
"In der BMF-Einzelerledigung vom , SWK-Heft 2/1996, Seite A 31, dürfte sich der Fehlerteufel eingeschlichen haben. Demnach betragen meines Erachtens die im dort angeführten Beispiel fortzuführenden Buchwerte des B betreffend die GmbH-C nicht 60.000 S, sondern 120.000 S. Dies ergibt sich daraus, daß die GmbH-C 60% des Gesamtwertes repräsentiert und sohin der fortzuführende Buchwert grundsätzlich 420.000 S beträgt (= 60% von 700.000 S). Von diesem Wert sind nunmehr 60% der erhaltenen liquiden Mittel von insgesamt 500.000 S (sohin 300.000 S) in Abzug zu bringen. Demnach beträgt der fortzuführende Wert des B betreffend die GmbH-C 120.000 S. Zusammen mit dem im Beispiel richtig ausgewiesenen fortzuführenden Buchwert betreffend die GmbH-B in Höhe von 80.000 S hat B insgesamt sohin 200.000 S Buchwerte fortzuführen. Dies erscheint auch deshalb plausibel, da B vor der Spaltung einen Buchwert von 700.000 S insgesamt hatte, welcher sich nach Erhalt der liquiden Mittel in Höhe von 500.000 S auf 200.000 S reduzieren sollte."