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SWK 7, 1. März 1996, Seite R 10

Endgültiger Bescheid

Bei Erlassung eines

endgültigen Bescheides nach einem vorläufigen Bescheid kann eine geänderte Auffassung, Beurteilung und Wertung Platz greifen, auch wenn bei Erlassung des vorläufigen Bescheides keine Ungewißheit bestanden hat – (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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