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SWK 7, 1. März 1996, Seite 009

Liebhaberei: Land- u. Forstwirtschaft

Fallen bei Betätigungen im Sinne des §

1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung Verluste an, so kann die Vermutung einer steuerlichen Liebhaberei nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder Tätigkeit einen Gesamtgewinn erwarten läßt – (§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung)

Der Beschwerdeführer, ein Primararzt, erwarb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca. 72 ha um den zum größten Teil fremdfinanzierten Kaufpreis von 14,5 Mio. S. Er machte zehn Jahre lang Verluste in Summe von rund 6.460.000 S, die zum größten Teil auf die gezahlten Hypothekarzinsen zurückzuführen waren, geltend. Mit dem Forstbetrieb war eine Eigenjagd und die Benützung eines Jagdhauses verbunden.

Der vorliegende Fall war Anlaßfall für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 53/91-15 u. a., womit Art. I § 1 Abs. 3 Z 1 und der die Rückwirkung verfügende Art. II der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.

Im fortgesetzten Verfahren wies der VwGH die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei bei einer Betätigung zu vermuten, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahme...

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