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SWK 7, 1. März 1996, Seite 008

Befangenheit

Befangenheit (§ 76 Abs. 1, § 270 Abs. 3 BAO)

Mit der Behauptung alleine, daß kein einziges Mitglied der Berufungskammer des Berufungswerbers unbefangen sein kann, wird keine Befangenheit aufgezeigt (LS 75 in FJ 1995, 277).

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