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Datum des Poststempels
Datum des Poststempels (§ 167 Abs. 2 BAO)
Weist der Poststempel des Aufgabekuverts einer Berufung den 18. 5. aus, so ist der Gegenbeweis, daß die tatsächliche Postaufgabe bereits am 17. 5. erfolgte, zulässig. Der Beweis wird nicht erbracht, wenn der Aufgabeschein nicht auffindbar ist und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aus den von Amts wegen beschafften Aufgabelisten ersichtlich ist, daß die Berufung als eine der letzten am 18. 5. aufgegeben worden ist (LS 74 in FJ 1995, 277).