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Wohnsitz
Wohnsitz (§ 26 BAO)
Behält ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer seine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, daß diese ihm jederzeit als Unterkunft dienen kann, dann ist – widerlegbar – zu vermuten, daß er im Inland einen Wohnsitz hat. (BFH , I R 8/94 in BB 1996, 96)