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Anschaffung zwecks sofortiger Weiterlieferung
Anschaffung zwecks sofortiger Weiterlieferung (§ 1 Abs. 1 UStG)
Wenn ein Unternehmer unter der Anschrift und Bezeichnung, unter der er als Unternehmer seine Umsatztätigkeit ausführt, einen ihm gelieferten und für sein Unternehmen objektiv nützlichen Gegenstand (Kraftfahrzeug) sogleich weiterliefert und darüber mit gesonderten Steuerausweis abrechnet, behandelt er den Gegenstand als "für sein Unternehmen" bezogen. (BFH , V R 44/94 in BB 1996, 36)