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Überlassung einer Liegenschaft
Überlassung einer Liegenschaft (§ 30 Abs. 3 Z 2 EStG)
Wird eine Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist an den betreibenden Gläubiger zwecks Vermeidung einer Zwangsversteigerung überlassen, dann ist dies nicht mit dem Abwehr eines behördlichen Eingriffes zu vergleichen. Ein behördlicher Eingriff liegt nur dann vor, wenn die Behörde aus eigenem Willen, wie etwa bei der Enteignung tätig wird und nicht gemäß der Exekutionsordnung im Interesse des betreibenden Gläubigers einschreitet. (RME 2 in ÖSTZ 1996, 35)