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SWK 7, 1. März 1996, Seite 180

Was ist ein »Fahrschulkraftfahrzeug«?

(BMF) – Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 95/14/0051, entschieden, daß unter einem Fahrschulkraftfahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 – jedenfalls vor dem Geltungsbereich der Novelle BGBl. Nr. 410/1988 – ein Fahrzeug zu verstehen ist, das ausschließlich zu Fahrschulunterrichtszwecken verwendet wird. Der Gerichtshof gelangte in verfassungskonformer Interpretation deshalb zu diesem Ergebnis, weil für Zeiträume vor der angeführten Novelle, die mit in Kraft getreten ist, auch Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen, nur dann vom Vorsteuerausschluß nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 nicht betroffen waren, wenn sie ausschließlich diesem begünstigten Zweck dienten.

Ab stellt sich die Rechtslage jedoch insofern anders dar, als Kraftfahrzeuge, die dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder dem Zweck der gewerblichen Vermietung dienen, vom Vorsteuerausschluß nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 dann nicht betroffen sind, wenn sie zu mindestens 80% den genannten Zwecken dienen. Das Bundesministerium für Finanzen vertritt daher in verfassungskonformer Interpretation die Rechtsauffassung, daß für Zeiträume ab ein Fahrschulkraftfahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 dann vorliegt, wenn das Fahrzeug zu mindestens 8...

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