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SWK 7, 1. März 1996, Seite 174

Fünf Kritikpunkte am »Rückstellungserlaß«

Handelsrecht gilt weiterhin – sofern in § 9 EStG nicht ausdrücklich ausgeschlossen

Dkfm. Dr. Karl Barborka

Über ein Jahr nach der Beschlußfassung des Steuerreformgesetzes 1993 ist hinsichtlich des neu eingefügten § 9 EStG 1988 der BMF-Erlaß dazu ergangen.Nachfolgend sollen fünf Kritikpunkte an diesem Erlaß besprochen werden.

1. Verursachungsprinzip und Werterhellungstheorie bei Verbindlichkeitsrückstellungen

Bereits in den EB zur RV ist ausgeführt: "Einzelrückstellungen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn – und dies bereits zum Bilanzstichtag – konkrete Umstände vorliegen, aufgrund derer mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit bzw. eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist." Bereits Engelmann hat darauf hingewiesen, daß dabei sowohl das handelsrechtliche Verursachungsprinzip im betreffenden Wirtschaftsjahr (durch die Erzielung vorbelasteter Umsätze) als auch die Werterhellungstheorie (bessere Einsicht bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung) verletzt wird.

Im erwähnten Erlaß ist auch folgende Formulierung enthalten. Zunächst müssen:

"1. konkrete Umstände nachgewiesen werden können

2. nach denen im jeweiligen Einzelfall

3. mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist." Dabei handelt es sich um eine wörtliche Zitierung des 2. Satzes des § 9 Abs. 3 EStG 1988 i. d. F. des...

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