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SWK 7, 1. März 1996, Seite 173

Vermietung einer Ferienwohnung

Bei einer einzelnen im Obergeschoß des ansonsten privat genutzten Eigenheimes untergebrachten Ferienwohnung handelt es sich um ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet.

Die Vermietung einer solchen Ferienwohnung stellt dann keine Einkunftsquelle dar, wenn aufgrund der hohen Zinsenbelastung in den ersten sechs Jahren der Vermietung durchgehend Überschüsse der Werbungskosten von (zusammen) annähernd 170.000 S erzielt worden sind und trotz der Umschuldung eines – wenngleich nur geringen – Teiles der Bankverbindlichkeiten auf ein zinsenloses Darlehen im Jahr 1992 mit der Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten "im günstigsten Fall" (d. h. ohne Berücksichtigung jedweder Reparaturen, Instandhaltungen u. dgl.) erst im 17. Jahr der Vermietung zu rechnen ist. (§ 1 Abs. 2 Z 1 Liebh-VO; Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat, vom , anhängig zu VfGH Zl. B 2110/95)

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