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Gesamtkosten, effektiver Jahreszins und zu zahlender Gesamtbetrag nach VKrG und HIKrG
Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG soll die Vergleichbarkeit der Konditionen von Krediten für Verbraucher gewährleisten. Die Vergleichbarkeit soll dabei insbesondere die Werbung für Verbraucherkredite, die vorvertraglichen Informationen, die konkreten Verbraucherkreditverträge selbst sowie auch allfällige Änderungen durch neue Verbraucherkreditverträge in Bezug auf bereits bestehende Verbraucherkreditverträge umfassen. Das erfordert nicht nur eine einheitliche Methode zur Berechnung des anzugebenden/auszuweisenden effektiven Jahreszinses, sondern auch die Vereinheitlichung der für die Berechnung maßgebenden Begriffsbestimmungen. Zentraler Bedeutung kommt dabei dem Begriff der „Gesamtkosten“ zu. Dieser Beitrag untersucht diesen Begriff und insbesondere auch die Frage, welche mit einer beabsichtigten Kreditaufnahme zusammenhängenden Kosten als Teil der Gesamtkosten zu erfassen und daher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses und des zu zahlenden Gesamtbetrages einzubeziehen sind.
The Consumer Credit Directive 2008/48/EC aims to ensure comparability of contractual terms of consumer credit agreements. In particular, comparability shall apply to advertising of consumer cre...