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bau aktuell 3, Mai 2015, Seite 120

Bestbieter und Subunternehmer?

Rainer Kurbos

Die geplante BVergG-Novelle 2015 (113/ME 25. GP) hat drei Schwerpunkte: Das Bestangebotsprinzip, Benennung und Eignungsnachweise bis zum letzten Glied der Subunternehmerkette und dass dem Angebot ein Kollektivvertrag „zugrunde“ gelegt werden muss!

Der Mehraufwand aus dem Bestangebotsprinzip soll nur 3,24 Mio € jährlich betragen. So viel soll der Bauwirtschaft geholfen werden. Allzu schlimm kann es daher mit dem Lohn- und Sozialdumping nicht gewesen sein! Bloß bleiben die Hürden zum Billigstbieter inkonsequenterweise viel zu niedrig. Geistige Dienstleistungen, Alternativangebote und funktionale Leistungsbeschreibungen erfordern schon ihrer Natur nach mehrere Zuschlagskriterien, und wie man überhaupt rationalen Wettbewerb haben kann, wenn die Risiken „eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen“, soll ein andermal vertieft werden. Immerhin ist das Bestbieterprinzip bei Abweichungen von Leitlinien (zB ÖNORMEN) obligatorisch, allerdings nur dann, wenn zB durch eigenschöpferische Vorbemerkungen keine vergleichbaren Angebote zu erwarten sind. Bisher waren Ausschreibungen, die zu nicht vergleichbaren Angeboten führen, überhaupt unzulässig. Jetzt hat der Auftraggeber die Wahl zwis...

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