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SWK 22, 1. August 1996, Seite 065

Doktoratsstudium: Ausbildungskosten

Für einen schon im Berufsleben stehenden Magister der Rechtswissenschaften sind die Kosten des

Doktoratsstudiums Ausbildungskosten und deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig – (§ 16 EStG 1988)

Aufwendungen, die der Vorbereitung auf den Beruf dienen (Ausbildungskosten), zählen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Hingegen bilden Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, Werbungskosten (oder Betriebsausgaben). Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser ausüben zu können.

"Die Kosten eines Hochschulstudiums sind grundsätzlich Ausbildungskosten; dies gilt auch für das nach Abschluß des Diplomstudiums fortgesetzte Doktoratsstudium ... Nach § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, hat das Doktoratsstudium den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet S. 066der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln. Diese Zi...

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