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Verjährung von Schadenersatzansprüchen
bauaktuell 2015/5
1. Die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind.
2. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.
3. Bei Schlechterfüllung beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Mangelschadens nach der Rechtsprechung grundsätzlich erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert.
4. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt für zukünftige vorhersehbare Teil-/Folgeschäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen.
Mit ihrer am eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand 58.778,83 € sA für die Behebung von Wasserschäden. Die seit 2008 anhaltende Durchfeuchtung der Tramdecke habe einen Befall der Trambalken mit dem „echten Hausschwamm“ verursacht. Dem Erst- und der Zweitbeklagten sei anzulasten, dass sie als Mit- und Wohnungseigent...