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Keine Sittenwidrigkeit der Verpflichtung zur Prüfung von Materialien
bauaktuell 2015/4
1. Auch einseitig vorformulierte, individuelle Vertragstexte wie Ausschreibungsunterlagen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
2. Nicht jede Klausel, die vom dispositiven Recht abweicht, wird dadurch sittenwidrig, sondern nur dann, wenn die Abweichung unangemessen ist bzw es für sie keine sachliche Rechtfertigung gibt, wobei eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenabwägung vorzunehmen ist.
3. Die Rechtsansicht, eine Vertragsklausel, wonach die Auftragnehmerin die Verpflichtung übernimmt, von der Auftraggeberin beigestellte Materialien, Hilfsmaterialien und Anlagenteile bei Übernahme sorgfältig zu prüfen, ohne bei Unterlassung einen Einwand geltend machen zu können, sei nicht – wegen eines Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB – nichtig, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Warnpflicht nach § 1168a ABGB durchaus vertretbar.
Zentral ist die Klärung des Inhalts einer Vertragsklausel, wonach die Auftragnehmerin die Verpflichtung übernimmt, von der Auftraggeberin beigestellte Materialien, Hilfsmaterialien und Anlagenteile bei Übernahme sorgfältig zu prüfen und eventuelle Beanstandungen dem Auftraggeber zu melden. Als Rechtsfolge ist vorgesehen, d...