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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 052

VfGH: § 27 Abs. 4 Mietrechtsgesetz

Abweisungdes Antrages des VwGH auf Aufhebung des § 27 Abs. 4 zweiter und dritter Satz Mietrechtsgesetz BGBl. 520/1981 – i. d. F. des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes BGBl. 68/1991

Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien anhängig, mit dem dieser über den Vormieter einer Wohnung, der vom Nachmieter für die Aufgabe der Mietrechte Beträge ohne gleichwertige Gegenleistung entgegengenommen habe, eine Geldstrafe verhängt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte angesichts der von ihm für erwiesen angenommenen Straftat der Annahme einer verbotenen Ablöse in Höhe von 350.000 S eine Verwaltungsstrafe von 70.000 S verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hegte gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen unter zwei Aspekten Bedenken: Er vermeint, daß das Abweichen von den Strafbemessungsvorschriften der §§ 19 ff. VStG im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes nicht erforderlich ist, und bezweifelt – unter Bezugnahme auf die verfassungsgerichtliche Judikatur zum Gleichheitsgrundsatz die Sachlichkeit der angefochtenen Regelung. Diese Bedenken hatte der Verwaltungsgerichtshof zum einen, weil die Regelung zu starr sei, was sich insbesond...

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