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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 052

VfGH: Rückzahlungsverpflichtung der Behörde

Eingeschränkte

Rückzahlungsverpflichtung der Behörde bei Organstrafverfügungen – (§ 50 Abs. 7 VStG)

Eine Rückleistung hat nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt.

Der Kläger (Verfahren nach Art. 137 B-VG) stellte sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne einen Parkschein auszufüllen. Dafür erhielt er eine Organstrafverfügung. In der Folge stellte er den Antrag, die von ihm seiner Ansicht nach rechtsgrundlos bezahlte Geldstrafe zurückzuüberweisen. Die Behörde erstattete keine Anzeige, es fand daher kein Verwaltungsstrafverfahren statt. Dieses und die folgende Verurteilung wäre aber Voraussetzung für die Rückzahlung bzw. Anrechnung des Strafbetrages. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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