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VfGH: Rückzahlungsverpflichtung der Behörde
• Eingeschränkte
Rückzahlungsverpflichtung der Behörde bei Organstrafverfügungen – (§ 50 Abs. 7 VStG)
Eine Rückleistung hat nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt.
Der Kläger (Verfahren nach Art. 137 B-VG) stellte sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne einen Parkschein auszufüllen. Dafür erhielt er eine Organstrafverfügung. In der Folge stellte er den Antrag, die von ihm seiner Ansicht nach rechtsgrundlos bezahlte Geldstrafe zurückzuüberweisen. Die Behörde erstattete keine Anzeige, es fand daher kein Verwaltungsstrafverfahren statt. Dieses und die folgende Verurteilung wäre aber Voraussetzung für die Rückzahlung bzw. Anrechnung des Strafbetrages. (Abweisung)
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