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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite R 50
Verfahren: Wiederaufnahme
• Die
Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht zu bewilligen, wenn das neu hervorgekommene Beweismittel nicht zu einer Änderung des relevanten Sachverhaltes führt – (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
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