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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 050

Verfahren: Wiederaufnahme

Die

Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht zu bewilligen, wenn das neu hervorgekommene Beweismittel nicht zu einer Änderung des relevanten Sachverhaltes führt – (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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