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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 049

Beleidigende Schreibweise: Ordnungsstrafe

Gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer

beleidigenden Schreibweise bedienen, kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden – (§ 112 Abs. 3 BAO)

Der Beschwerdeführer hat in einem inhaltlich eine Berufung gegen Abgabenbescheide darstellenden Schriftsatz u. a. folgende Formulierung verwendet:

"... daß beim Finanzamt neuerdings Bazarmethoden angewendet werden",

"Die Heraufsetzung der AfA auf 5 Jahre durch den Bescheidverfasser entbehrt jeder sachlichen Grundlage und dürfte auf dessen persönliche Häme zurückzuführen sein."

"Daß mit der Anwendung der Höchstsätze gehörig in den Schmalztopf gegriffen wurde, dürfte eher mit der charakterlichen Nichteignung des Bescheidverfassers zu tun haben, als sachlich begründet sein."

Die Behörde verhängte wegen dieser Formulierungen über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe von 1500 S.

"Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt ... Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Verhängung einer Ordnungsstrafe aus, wenn sich die ...

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