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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite R 48
Nachsicht von Abgaben
• Eine
Nachsicht von Abgaben ist nicht zu bewilligen, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, daß die Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte – (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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