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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 048

Nachsicht von Abgaben

Eine

Nachsicht von Abgaben ist nicht zu bewilligen, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, daß die Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte – (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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