Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachsicht von Abgaben
• Eine
Nachsicht von Abgaben ist nicht zu bewilligen, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, daß die Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte – (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
()