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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 047

Getränkesteuer: Verkürzung

Ein Gastronom, der wiederholt bestimmte Getränkelieferungen nicht ins Wareneingangsbuch aufnimmt, kann wegen vorsätzlicher Verkürzung der

Getränkesteuer bestraft werden – (§ 10 Abs. 1 Wr. GetrStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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