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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 047

Verfahren: Wiedereinsetzung

Eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu bewilligen, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag die Behauptung einer Fristversäumnis nicht zu entnehmen ist – (§ 71 Abs. 1 AVG 1991), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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