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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 067

Die wichtigsten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes

Nichtbeachtung kann für Arbeitgeber problematisch sein

Dr. Hans Trattner

Eines der vielen arbeitsrechtlichen Gesetze, welche für einen Unternehmer Schwierigkeiten bereiten können, ist unter anderem auch das Behinderteneinstellungsgesetz. Die Nichtbeachtung dieses Gesetzes kann dem Dienstgeber unter Umständen Schwierigkeiten und Probleme bereiten.

Daher sollen im folgenden die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes näher erläutert werden.

Beschäftigungspflicht

Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (siehe nächster Absatz) einzustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales kann festgelegt werden, daß für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige schon auf je 20 Dienstnehmer oder auf je höchstens 50 Dienstnehmer ein begünstigter Behinderter einzustellen ist.

Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind alle Dienstnehmer, die im Bundesgebiet beschäftigt werden, zusammenzufassen. Nicht einzuberechnen sind die beschäftigten begünstigten Behinderten und Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen. Sonderbestimmungen gelten für Dienstgeber, die Krankenanstalten unterhalten.

Behinderte

Begü...

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