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Kommunalsteuerpflicht für Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers
(BMF) – Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 5 Abs. 1 KommStG). Gemäß § 26 EStG 1988 gehören nichtlohnsteuerbare Leistungen des arbeitgebenden Unternehmens – wie schon bei der Lohnsummensteuer – nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. Demnach unterliegen Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers i. S. d. § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Kommunalsteuer. (