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Tätigkeit als Künstler und Überlassung von Urheberrechten
Sachverhalt
Ein österreichischer Kulturveranstalter schließt mit Künstlern Verträge ab, die für sich gesondert oder im Zusammenhang mit Auftrittshonoraren die Abgeltung von Fernsehrechten beinhalten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 unterliegen die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler dem ermäßigten Steuersatz von 10%.
Besitzt der Abgabepflichtige Künstlereigenschaft, so sind nicht sämtliche Umsätze begünstigt, sondern nur jene aus der Tätigkeit als Künstler. Die Überlassung von Urheberrechten ist seit dem mit dem Normalsteuersatz zu versteuern.
Eine andere Beurteilung würde lediglich dann Platz greifen, wenn die Auftritte einerseits und die Abtretung der Urheberrechte andererseits, entweder als einheitliche Leistung oder die Abtretung der Urheberrechte als Nebenleistung zu den Auftritten zu qualifizieren sind.
Eine unselbständige Nebenleistung ist anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Die Merkmale der Nebensächlichkeit und des engen Zusammenhanges der Nebenleistung mit der Hauptleistung sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nebenleistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt (