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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 309

Einbringung einer Mitunternehmerschaft nach Art. III UmgrStG ohne Gewährung von Anteilen

III UmgrStG ohne Gewährung von Anteilen (§ 19 Abs. 1 Z 5)

(BMF) – Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Rechtsfrage des Vorliegens einer Äquivalenzverletzung i. S. d. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 UmgrStG bei der Einbringung des Betriebes einer Mitunternehmerschaft in eine Körperschaft mit, daß eine solche im Falle einer beabsichtigten Einbringung ohne Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft i. S. d. § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG keine Rolle spielt, weil die Übereinstimmung zwischen der Beteiligung an der einbringenden Mitunternehmerschaft und an der übernehmenden Körperschaft eine Anwendungsvoraussetzung für Art. III ist. Sollte daher die genannte Übereinstimmung nicht gegeben sein, liegt kein Fall einer Äquivalenzverletzung, sondern eine nicht unter Art. III UmgrStG, sondern unter § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 fallende Einbringung vor.

Die erforderliche Übereinstimmung ist auf seiten der Mitunternehmerschaft auf den Mitunternehmeranteil zu beziehen, der jedenfalls das starre Kapital, die variablen Kapitalbeträge und ein allfälliges Sonderbetriebsvermögenskapital umfaßt. Ein kaufveranlaßtes Ergänzungsbilanzkapital ist insoweit nicht für das Herstellen der Übereinstimmung relevant, als es lediglich die stillen Reserven und einen au...

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