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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 307

Abgrenzung zwischen Nominal- und Substanzgenußrecht i.S.d. § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988

(BMF) – Das Bundesministerium für Finanzen nimmt zur Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen Nominal- und Substanzgenußrechten dahingehend Stellung, daß letztere im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 nur dann vorliegen, wenn eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn vorliegt. Liegt nur eine Beteiligung am Gewinn oder nur eine Beteiligung am Liquidationsgewinn vor, ist vom einem Nominalgenußrecht auszugehen, das beim Emittenten als Fremdkapital zu werten ist und dessen Bedienung zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führt.

Wird bei Vorliegen eines Genußrechtes, das nur eine Beteiligung am Liquidationsgewinn vorsieht, im Falle der Liquidation dem Genußberechtigten ein Ausgleich in Höhe einer an die Anteilsinhaber des Emittenten getätigten Ausschüttung vorab gewährt, ändert dies nichts am Vorliegen eines Nominalgenußrechtes, wenn einerseits der Vorab innerhalb der Verteilung des Liquidationsgewinnes erfolgt, weil darin keine nachgeholte Gewinnbeteiligung, sondern nur eine vorrangige Beteiligung am Liquidationsgewinn erblickt werden kann, und wenn andererseits beim Genußberechtigten das Risiko einer solchen Vereinbarung dann liegt, daß durch Gewinnausschüttungen an die Anteilsinhaber des Emittenten auch die...

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