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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 303

Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen

GZ 06 1001/1-IV/6/96

(BMF) – Aus gegebenem Anlaß gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden damit nicht begründet.

1. Einkommensteuer

1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. (50%-Regelung durch StrukturanpassungsG, BGBl. 297/1995, seit ).

1.1.1. Unter "Bewirtung" fällt die Verabreichung von Speisen und/oder Getränken und sonstigen Genußmitteln sowie die Unterkunftgewährung (; , 84/14/0054).

1.1.2. Geschäftsfreunde sind Personen, die steuerlich nicht als Dienstnehmer des Steuerpflichtigen anzusehen sind, und mit denen eine geschäftlichen Verbindung besteht (, 0015, 0016) oder angestrebt wird. Dazu können auch Arbeitnehmer de...

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