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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 302

Frist zur Abgabe der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerpflichtveranlagung (L 1) für 1995

Mit Z 02 0051/1-IV/2/96, AO 250, wurde u. a. die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1995 (Formular E 1) für Arbeitnehmer, die neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere veranlagungspflichtige Einkünfte haben, bis verlängert.

Gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988 in der geltenden Fassung (EStG) haben u. a. auch Arbeitnehmer, die neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften keine anderen veranlagungspflichtigen Einkünfte beziehen, unaufgefordert eine Steuererklärung abzugeben, wenn

• sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG) oder

• der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag vom Arbeitgeber berücksichtigt worden ist, die Voraussetzungen hiefür aber nicht vorlagen (§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG).

Die Frist zur Abgabe dieser Steuererklärung, der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1995 (Formular L 1), wird bis verlängert.

Sofern den Finanzämtern der Umstand der Erklärungsverpflichtung bekannt ist, wird als Serviceleistung und Erinnerung den Arbeitnehmern Ende August, falls bis dahin eine Steuererklärung für 1995 noch nicht eingebracht worden ist, ein Formular L 1 ...

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