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Wiedereinsetzung: Bewilligung
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DieWiedereinsetzung in den vorigen Stand muß nicht bewilligt werden, wenn in der Berufung gegen die nach einer Betriebsprüfung zugestellten Bescheide einzelne Bescheide nicht ausdrücklich genannt und diese Bescheide deshalb rechtskräftig wurden - (§ 308 BAO), (Abweisung)
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